ESG im Klartext
BRUBEG – Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz
Kurzdefinition:
Das BRUBEG ist das deutsche Gesetz, das die EU-Bankenrichtlinie CRD VI in nationales Recht überführt und dabei erstmals ESG-Risiken verbindlich im Kreditwesengesetz (KWG) verankert – verbunden mit gezieltem Bürokratieabbau bei der Kreditvergabe.
Was dahintersteht:
Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI) in deutsches Recht um, die ihrerseits die europäische Eigenkapitalrichtlinie 2013/36/EU ändert. Federführend war das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 29. Januar 2026, der Bundesrat billigte es am 6. März 2026, verkündet wurde es am 30. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 81). Wesentliche Regelungen gelten seit dem 1. April 2026.
Das Gesetz verfolgt zwei Ziele zugleich. Es setzt das EU-Bankenpaket eins zu eins um und baut zugleich Bürokratie im Bankensektor ab, etwa durch höhere Schwellenwerte bei der Kreditwürdigkeitsprüfung. Den Kern der Nachhaltigkeitsthematik bilden die neuen §§ 26c und 26d KWG. Nach § 26c müssen Kreditinstitute ESG-Risiken über alle Phasen des Risikomanagements hinweg berücksichtigen – von der Identifizierung über die Messung bis zur Steuerung und Überwachung. Nach § 26d müssen sie einen ESG-Risikoplan mit institutsindividuellen Zielen, Kennzahlen und Steuerungsprozessen aufstellen. Damit werden Anforderungen, die bislang vorwiegend über die MaRisk geregelt waren, gesetzlich festgeschrieben und prüfungsrelevant.
Kleine und nicht komplexe Institute erhalten Proportionalitätserleichterungen. Sie müssen den ESG-Risikoplan erst ab Januar 2027 vorlegen und können ihn zunächst auf Klimarisiken und qualitative Angaben beschränken. Diese Erleichterungen greifen jedoch nicht automatisch, sondern müssen aktiv geltend gemacht und dokumentiert werden.
Wie es den Mittelstand betrifft:
Wie es Regionalbanken betrifft:
Oft missverstanden:
Nicht zu verwechseln mit:
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Quellen
- Bundesgesetzblatt – BGBl. 2026 I Nr. 81 vom 30.03.2026, Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619
- Bundesministerium der Finanzen – Gesetzestitel und Verfahren (Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024)
- Deutscher Bundestag – Beschluss vom 29.01.2026
- Deutsche Bundesbank – Aufsichtsbriefing „BRUBEG und die Umsetzung der CRD VI“, 11.12.2025
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