ESG im Klartext:

CSRD – der europäische Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Kurzdefinition:

Die CSRD ist die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet Unternehmen, im Lagebericht nach einheitlichen europäischen Standards über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft und über die Nachhaltigkeitsrisiken für das eigene Geschäft zu berichten. Die Berichte müssen extern geprüft werden.

 

Was dahintersteht:

Die Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464, trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Sie löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive ab und erweitert sowohl den Anwendungsbereich als auch den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Berichtet wird nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die für alle berichtspflichtigen Unternehmen einheitlich gelten.

Kernprinzip ist die doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen berichten sowohl über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch über die finanziellen Risiken, die aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen entstehen. Der Nachhaltigkeitsbericht ist Teil des Lageberichts und muss extern geprüft werden (Limited Assurance, eine begrenzte Prüfungstiefe).

Mit der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 hat die EU den Anwendungsbereich erheblich verkleinert. Die Richtlinie wurde am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt verkündet und ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 sind nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz haben. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Schätzungen der EU-Kommission und von Fachanalysen zufolge fallen damit 80 bis 90 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen wieder heraus.

 

Wie es den Mittelstand betrifft:

Damit fallen die meisten kleineren und mittleren Unternehmen aus der direkten Berichtspflicht. Mittelbar betroffen bleiben viele trotzdem: Große, berichtspflichtige Kunden fragen bei ihren Lieferanten Nachhaltigkeitsdaten für den eigenen Bericht ab. Hier schützt der neu eingeführte Value-Chain-Cap: Unternehmen mit höchstens 1.000 Mitarbeitenden dürfen Datenanfragen für CSRD-Berichtszwecke ablehnen, wenn sie über den freiwilligen EU-Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) hinausgehen. Der VSME-Standard übernimmt damit eine doppelte Rolle: Er ist die Obergrenze für Datenanfragen aus der Wertschöpfungskette und zugleich das Format, in dem kleinere Unternehmen freiwillig berichten können. Die EU-Kommission hat den Standard am 3. Juli 2026 förmlich angenommen; Parlament und Rat prüfen ihn noch. Für den Mittelstand heißt das: Die direkte Pflicht entfällt weitgehend, der Bedarf an einer belastbaren, freiwilligen Datenbasis bleibt – sie entscheidet mit darüber, ob der Großkunde weiter bestellt und die Hausbank finanziert.

Wie es Regionalbanken betrifft:

Banken sind doppelt betroffen. Erstens können sie selbst in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn die neuen Schwellenwerte viele Institute wieder herausnehmen. Zweitens, und praktisch wichtiger: Die CSRD-Berichte ihrer Firmenkunden liefern den Banken die Datengrundlage, um ESG-Risiken – Risiken aus Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung – im Kreditportfolio zu bewerten. Wo weniger Kunden berichten, fehlen diese Daten für die Risikosteuerung, die das BRUBEG – das deutsche Gesetz, das ESG-Risiken im Bankaufsichtsrecht verankert – von den Instituten verlangt. Der Value-Chain-Cap greift hier nicht: Er begrenzt Anfragen für CSRD-Berichtszwecke, nicht die Daten, die eine Bank für ihre Kreditentscheidungen erhebt. Das Spannungsfeld bleibt: Die EU entlastet die Realwirtschaft, die Bankenaufsicht verlangt weiterhin belastbare ESG-Daten.

 

Oft missverstanden:

Das größte aktuelle Missverständnis lautet: „Die CSRD ist abgeschafft.“ Tatsächlich besteht die Richtlinie weiter. Das Omnibus-Paket verkleinert nur den Anwendungsbereich und verschiebt Stichtage, hebt die Pflicht aber nicht Das erste Missverständnis lautet: „Die CSRD ist abgeschafft.“ Tatsächlich besteht die Richtlinie weiter. Die Omnibus-Richtlinie verkleinert den Anwendungsbereich und verschiebt Stichtage, hebt die Pflicht aber nicht auf. Das zweite Missverständnis betrifft den Status in Deutschland: Die EU-Vorgaben sind final, doch die deutsche Umsetzung ist weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Seit Ende März 2026 liegt im Rechtsausschuss des Bundestags ein Änderungsantrag vor, der die Omnibus-Änderungen in den Entwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes einarbeitet (Stand: Juli 2026) auf. Zweitens wird die CSRD oft mit dem BRUBEG vermengt: Die CSRD ist Berichterstattungsrecht, verankert im Lagebericht nach HGB, während das BRUBEG Bankaufsichtsrecht ist und ESG-Risiken im KWG verankert. Beide betreffen ESG, regeln aber Unterschiedliches. Drittens herrscht Unklarheit über den Status in Deutschland: Die EU-Richtlinie gilt, doch die deutsche Umsetzung der geänderten CSRD war zum Stand 17.06.2026 noch im Gesetzgebungsverfahren.

Nicht zu verwechseln mit:

Die CSRD ist Berichterstattungsrecht: Sie regelt den Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Das BRUBEG ist Bankaufsichtsrecht: Es verankert ESG-Risiken im Kreditwesengesetz (KWG) und richtet sich an Institute, nicht an die berichtenden Unternehmen. Auch die Standards sind zu unterscheiden: Die ESRS gelten verpflichtend für CSRD-berichtspflichtige Unternehmen, der VSME-Standard ist das freiwillige Format für alle anderen.

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