ESG im Klartext:
CSRD – der europäische Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Kurzdefinition:
Die CSRD ist die EU-Richtlinie (EU) 2022/2464, die Unternehmen verpflichtet, im Lagebericht nach einheitlichen europäischen Standards über die ökologischen und sozialen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten – und diese Berichte prüfen zu lassen.
Was dahintersteht:
Die Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464, trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Sie löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive ab und erweitert sowohl den Anwendungsbereich als auch den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Berichtet wird nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die für alle berichtspflichtigen Unternehmen einheitlich gelten.
Kernprinzip ist die doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen berichten sowohl über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch über die finanziellen Risiken, die aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen entstehen. Der Nachhaltigkeitsbericht ist Teil des Lageberichts und unterliegt einer Prüfungspflicht. Der Anwendungsbereich wurde Ende 2025 und Anfang 2026 durch das EU-Omnibus-Paket erheblich verkleinert: Künftig sollen Unternehmen erst ab mindestens 1.000 Mitarbeitenden im Durchschnitt und einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro berichtspflichtig sein. Dieses kumulative Kriterium reduziert den Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent.
Wie es den Mittelstand betrifft:
Durch das Omnibus-Paket fallen die meisten kleineren und mittleren Unternehmen direkt aus der Berichtspflicht. Wichtig bleibt jedoch die mittelbare Betroffenheit über die Lieferkette, denn große, berichtspflichtige Kunden fragen Nachhaltigkeitsdaten ab. Hier schützt der neu eingeführte Value-Chain-Cap: Kleinere geschützte Unternehmen dürfen Anfragen ablehnen, die über den freiwilligen Standard VSME hinausgehen. Für den Mittelstand heißt das, weitgehend aus der Pflicht heraus, aber mit Bedarf an einer belastbaren, freiwilligen Datenbasis, um wettbewerbsfähig und finanzierbar zu bleiben.
Wie es Regionalbanken betrifft:
Banken sind doppelt betroffen. Erstens können sie als kapitalmarktorientierte oder kleine Institute selbst in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn die neuen Schwellenwerte viele davon wieder herausnehmen. Zweitens, und praktisch wichtiger: Die CSRD-Berichte ihrer Firmenkunden liefern der Bank die Datengrundlage für die ESG-Risikobewertung im Kreditportfolio. Wo durch das Omnibus-Paket weniger Kunden berichten, verschlechtert sich die Datenverfügbarkeit für die bankaufsichtlich geforderte ESG-Risikosteuerung. Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen der Entlastung der Realwirtschaft und dem Datenbedarf der Banken nach dem BRUBEG.
Oft missverstanden:
Das größte aktuelle Missverständnis lautet: „Die CSRD ist abgeschafft.“ Tatsächlich besteht die Richtlinie weiter. Das Omnibus-Paket verkleinert nur den Anwendungsbereich und verschiebt Stichtage, hebt die Pflicht aber nicht auf. Zweitens wird die CSRD oft mit dem BRUBEG vermengt: Die CSRD ist Berichterstattungsrecht, verankert im Lagebericht nach HGB, während das BRUBEG Bankaufsichtsrecht ist und ESG-Risiken im KWG verankert. Beide betreffen ESG, regeln aber Unterschiedliches. Drittens herrscht Unklarheit über den Status in Deutschland: Die EU-Richtlinie gilt, doch die deutsche Umsetzung der geänderten CSRD war zum Stand 17.06.2026 noch im Gesetzgebungsverfahren.
Nicht zu verwechseln mit:
Die CSRD regelt, worüber und wie berichtet wird. Sie liefert damit die Daten, die unter anderem Banken für ihre ESG-Risikosteuerung nach dem BRUBEG benötigen. Das BRUBEG ist davon klar zu unterscheiden: Es ist Bankaufsichtsrecht (ESG-Risiken im KWG), die CSRD ist Berichterstattungsrecht (Lagebericht nach HGB). Wo CSRD-Pflichten entfallen, gewinnt der freiwillige Standard VSME an Bedeutung.
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Quellen
- BaFin – Nachhaltigkeitsberichterstattung / CSRD
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD)
- Europäische Kommission / EUR-Lex – Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit (Schwellenwerte; Richtliniennummer in EUR-Lex gegenzuprüfen)
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