ESG im Klartext:
EmpCo-Richtlinie – die EU-Regeln gegen irreführende Umweltaussagen
Kurzdefinition:
Die EmpCo-Richtlinie ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825, die Verbraucher besser vor Greenwashing schützt, indem sie irreführende und unbelegte Umweltaussagen sowie unzuverlässige Nachhaltigkeitssiegel in der Werbung verbietet.
Was dahintersteht:
Die Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825), wurde am 28. Februar 2024 von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet. Sie ändert die bestehende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und ihnen am Verkaufsort bessere Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit zu geben.
Konkret verbietet die Richtlinie unter anderem vage, allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis, etwa „umweltfreundlich“ oder „grün“, die Darstellung nicht zertifizierter Nachhaltigkeitssiegel sowie Werbung mit Klimaneutralität, die allein auf CO₂-Kompensation beruht. Umweltaussagen müssen künftig grundsätzlich begründet werden, und nur Umweltzeichen, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen, bleiben zulässig. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; die Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026.
Wie es den Mittelstand betrifft:
Die EmpCo-Richtlinie betrifft jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern mit Umwelteigenschaften wirbt, also auch kleinere und mittlere Unternehmen. Ab dem 27. September 2026 sind pauschale Aussagen, Eigen-Siegel und reine Kompensations-Claims unzulässig. Umweltaussagen müssen belegbar sein und auf anerkannten Systemen beruhen. Der praktische Handlungsbedarf ist konkret: Marketing- und Verpackungsaussagen, Websites und Produktclaims sollten vor diesem Datum überprüft und gegebenenfalls mit belastbaren Nachweisen unterlegt oder angepasst werden.
Wie es Regionalbanken betrifft:
Auch Banken werben gegenüber Privatkunden mit „nachhaltigen“ Produkten. Diese Kommunikation fällt unter die EmpCo-Vorgaben, soweit sie sich an Verbraucher richtet. Das Umfeld verschärft sich dabei doppelt: Die EmpCo-Richtlinie adressiert die Verbraucher-Kommunikation, während die finanzaufsichtliche Greenwashing-Beobachtung der BaFin parallel gilt. Für die Bank bedeutet das, Produktbeschreibungen und Werbung für nachhaltige Anlagen konsistent und belegbar zu halten – und die eigenen Firmenkunden auf den Anpassungsbedarf hinzuweisen.
Oft missverstanden:
Die EmpCo-Richtlinie wird häufig mit der separaten EU-Green-Claims-Richtlinie verwechselt. EmpCo ist bereits verabschiedet und gilt ab September 2026; sie verankert die grundsätzlichen Verbote im europäischen Lauterkeitsrecht. Die Green-Claims-Richtlinie ist ein eigenständiges, ergänzendes Vorhaben mit detaillierten Vorgaben zur Begründung und Vorabprüfung von Umweltaussagen und war zum Stand 17.06.2026 noch nicht final. Ein zweites Missverständnis lautet, EmpCo verbiete jede Umweltwerbung. Tatsächlich bleibt Umweltwerbung erlaubt, sofern sie konkret, belegt und auf anerkannten Zertifizierungssystemen gestützt ist. Drittens ist die Richtlinie selbst nicht unmittelbar anwendbar – maßgeblich ist das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz.
Nicht zu verwechseln mit:
Die EmpCo-Richtlinie ist der regulatorische Hebel gegen Greenwashing im Verbraucherrecht. Sie steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Begriff Greenwashing, regelt aber das konkrete „Wie“ der zulässigen Kommunikation. Nicht zu verwechseln ist sie mit der separaten EU-Green-Claims-Richtlinie (siehe „Oft missverstanden“).
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