ESG im Klartext:

Greenwashing – wenn grüne Kommunikation mehr verspricht, als sie hält

Kurzdefinition:

Greenwashing bezeichnet die Praxis, ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Geldanlage durch Kommunikation umweltfreundlicher oder nachhaltiger darzustellen, als es tatsächlich der Fall ist.

Was dahintersteht:

Von Greenwashing spricht man, wenn ein Unternehmen sich und seinen Produkten durch Marketing ein grünes Image verleiht, ohne die Umweltwirkung nachweislich zu verbessern – etwa durch selbst erfundene Siegel ohne unabhängige Prüfung oder durch vage Begriffe wie „grün“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ ohne belastbaren Beleg. Der Begriff hat zwei rechtlich relevante Dimensionen.

Im Verbraucherschutz wird Greenwashing in Deutschland bislang vorwiegend über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geahndet, insbesondere über § 5 UWG zu irreführenden geschäftlichen Handlungen. Ab dem 27. September 2026 verschärft die EU-EmpCo-Richtlinie die Anforderungen an Umweltaussagen europaweit deutlich. In der Finanzwelt versteht die BaFin unter Greenwashing, dass Finanzprodukte als „nachhaltig“ beworben werden, die diesem Anspruch bei genauerem Hinsehen nicht gerecht werden. Typische Muster sind pauschale Aussagen ohne Nachweis, das Hervorheben gesetzlich ohnehin vorgeschriebener Eigenschaften, Werbung mit reiner CO₂-Kompensation sowie irreführende Nachhaltigkeitslogos.

Wie es den Mittelstand betrifft:

Greenwashing entwickelt sich vom Reputations- zum Rechtsrisiko. Schon heute sind irreführende Umweltaussagen über § 5 UWG abmahnfähig. Ab dem 27. September 2026 gelten mit der EmpCo-Richtlinie verschärfte Regeln: pauschale Aussagen wie „100 Prozent nachhaltig“, Eigen-Siegel und reine Kompensations-Claims werden untersagt. Für kleinere und mittlere Unternehmen heißt das, Umweltaussagen müssen belegbar und konkret sein. Darin liegt zugleich eine Chance, mit sauber belegten, glaubwürdigen Aussagen positiv aufzufallen.

Wie es Regionalbanken betrifft:

Im Finanzsektor ist Greenwashing ein aufsichtliches Kernthema. Werden Geldanlagen, ESG-Fonds oder „grüne“ Finanzierungen als nachhaltig beworben, ohne dass dies belegt ist, drohen aufsichtliche Beanstandungen und Reputationsschäden. Die BaFin hat Greenwashing ausdrücklich als Risiko für den Anlegerschutz benannt. Hinzu kommt ein mittelbares Risiko aus dem Portfolio: Geraten finanzierte Unternehmen wegen Greenwashing rechtlich oder reputativ unter Druck, kann das auf die Bank zurückwirken.

 

Oft missverstanden:

Der Begriff wird inflationär verwendet, doch nicht jede unvollständige oder optimistische Umweltaussage ist Greenwashing im rechtlichen Sinn. Greenwashing setzt eine Irreführung voraus, also eine Diskrepanz zwischen Behauptung und Realität. Ein zweites Missverständnis betrifft die Klimaneutralität: Werbung mit „klimaneutral“ ist nicht per se Greenwashing, wird aber ab September 2026 unzulässig, wenn sie allein auf CO₂-Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Drittens entsteht durch die Verschärfung das Phänomen „Greenhushing“: Aus Angst vor Vorwürfen kommunizieren manche Unternehmen ihre tatsächlichen Nachhaltigkeitsleistungen gar nicht mehr, was ebenfalls nicht das Ziel der Regulierung ist.

Nicht zu verwechseln mit:

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